Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von FERMASOL, Zur Rohrlach 9, 69168 Wiesloch, vertreten durch Marcel Kupfer.

1. Allgemeines

Die Leistungen der Fermasol erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.

2. Angebote

Die Angebote der Fermasol sind 14 Tage bindend, danach freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten.

3. Leistungspflicht

Die Fermasol ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen.

4.3 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche der Fermasol und zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

4.4 Bei Zahlungsverzug ist die Fermasol zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Bei Zahlungsverzug ist die Fermasol nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeit einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

4.5 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Fermasol gefährden, kann die Fermasol die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Fermasol zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden und Erfüllungsverweigerung

5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5.2 Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.

5.3 Die Erstellung des Lageplans für die Netzprüfung und die Erstellung der Prüfstatik für das Dach, auf welche die Ware montiert wird, sind Leistungen, die vom Kunden auf seine Kosten zu erbringen sind und nicht die Fermasol schuldet.

5.4 Entsprechendes gilt für gegebenenfalls für die Errichtung der Anlage (Ware) erforderliche Genehmigungen, einschließlich einer etwaig erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kunde hat die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Leistungen auf seine Kosten auszuführen bzw. zu veranlassen.

5.5 Der Kunde versichert, dass die Immobilie, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, frei von dem Vorhaben entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Auflagen ist.

5.6 Soweit zur Montage der Ware eine Dachsanierung oder Reparaturen des Dachs erforderlich sind, sind diese von der Fermasol nicht geschuldet.

5.7 Der Kunde gestattet der Fermasol und den von der Fermasol beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fermasol berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.

5.9 Verweigert der Kunde vor Lieferung der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrages oder nimmt er die angebotene Ware nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht an, so ist der Kunde verpflichtet der Fermasol eine Erfüllungs- bzw. Verweigerungs-/Schadenspauschale in Höhe von 15 % der jeweiligen Vertragssumme zu zahlen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Nachweis zu führen, dass der Fermasol ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.2 Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Fermasol ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie behördliche Anordnungen usw. -, die es der Fermasol nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die Fermasol auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der Fermasol beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3 Die Fermasol haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Fermasol zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

6.4 Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der Fermasol bzw. der von der Fermasol beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der Fermasol gewählt. Eine Versicherung wird von der Fermasol nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Fermasol die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der Fermasol nicht übernommen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die Fermasol das Eigentum an den Komponenten vor.

7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fermasol berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, sind vom Kunden selbst zu tragen.

7.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

7.4 Wird die von der Fermasol gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Fermasol das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Fermasol mit ihm darüber einig, dass er der Fermasol das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fermasol ab. Die Fermasol ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der Fermasol abgetretenen Forderungen für Rechnung von der Fermasol im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der Fermasol hinweisen und die Fermasol unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fermasol die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8. Abnahme

8.1 Die Abnahme hat durch den Kunden unmittelbar zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Anlage betriebsfertig ist.

Maßnahmen durch das EVU sind gesonderte Vorgänge, die nichts mit der Abnahme der Leistung der Fermasol zu tun haben. Verzögerungen der Inbetriebnahme durch das EVU sind nicht im Verantwortungsbereich der Fermasol und somit von Regressansprüchen ausgeschlossen. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Fermasol gesetzten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die Fermasol kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Fermasol beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Eine Ingebrauchnahme erfolgt spätestens mit der Zählersetzung durch das EVU.

8.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

9. Gewährleistung:

Für unsere Montage gilt eine zweijährige Gewährleistung. Für die verwendeten Bauteile gelten die Garantievorschriften und Zeiten der Hersteller. Auf durchgeführte Reparaturen außerhalb der Gewährleistung gilt eine Gewährleistung von 12 Monaten. Für Mängel haftet die Fermasol wie folgt:

9.1 Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.

9.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Fermasol zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

9.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.4 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der Fermasol nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

9.6 Die Fermasol übernimmt neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen keine eigenen Garantien und sichert selbst keine besonderen Eigenschaften zu. Sofern und soweit Hersteller von Komponenten ihrerseits neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen selbstständige Garantieansprüche einräumen, werden diese durch die Fermasol an den Kunden weitergegeben und – sofern erforderlich – entsprechende Ansprüche abgetreten. Die Fermasol haftet dabei selbst nicht für die Garantieleistungen der Hersteller. Sie hat auch nicht dafür einzustehen, wenn derartige Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchsetzbar werden sollten.

9.7 Soweit nach den Herstellergarantien ein Austausch von Modulen oder Wechselrichtern gewährt wird, kann der Kunde die Fermasol mit der kostenpflichtigen Durchführung beauftragen. Entsprechende Arbeiten sind nach den zu der jeweiligen Zeit geltenden Stundensätzen der Fermasol zu vergüten. Für entsprechenden Arbeiten finden diese AGB Anwendung.

10. Vertragsrücktritt

Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt:

10.1 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem in unserem Angebot enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.

10.2 Soweit die Fermasol vom Vertrag zurücktritt, hat die Fermasol dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffer 1 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1. resultieren, ausgeschlossen. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.

11. Schadensersatzansprüche

11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Fermasol den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Für die Höhe der tatsächlichen Erträge der Photovoltaikanlage und des Eigenverbrauchs übernimmt die Fermasol keine Haftung, da diese Ergebnisse durch eine Modellrechnung ermittelt wurden und die der Modellrechnung zu Grunde gelegten Werte alleine der Veranschaulichung dienen und sich von den tatsächlichen Werten unterscheiden können. Die Fermasol weist darauf hin, dass sich die Höhe der gesetzlich gewährten Vergütung ändern oder ganz wegfallen kann. Daher ist eine Haftung der Fermasol aufgrund einer nach Vertragsschluss gesetzlich geänderten oder weggefallenen Vergütung durch das EEG für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ebenfalls ausgeschlossen.

11.2 Soweit eine Fermasol Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der Fermasol, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Technische Hinweise

Die Fermasol ist zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Ware, die wir mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie haben gleichwohl- auch im Verhältnis zu Dritten- nicht bindenden Charakter. Anwendbarkeits-, Verwendungs- und Eignungsrisiko gehen allein zu Lasten des Verwenders.

13. Datenschutz

Der Kunde willigt ein, dass die Fermasol Daten, die sich aus diesen Geschäftsbedingungen oder aus der Vertragsdurchführung ergeben, u.a. in elektronischer Form erhebt, verarbeitet und nutzt sowie diese im erforderlichen Umfang auch mit der Vertragsdurchführung befassten Dritten im Sinne von Ziff. 3.1 u.a. in elektronischer Form übermittelt, mit diesen verarbeitet oder nutzt.

14. Werbung, Referenz

14.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Fermasol die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, diese Zustimmung schriftlich zu widerrufen.

15. Produktspezifische Bedingungen

15.1 Photovoltaik Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die Fermasol kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

16. Anwendbares Recht

16.2 Die Beziehung zwischen der Fermasol und dem Kunden regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

17. Gerichtsstandsvereinbarung

Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Fermasol für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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